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   VG Stuttgart, 19.10.2021 - 2 K 6310/19   

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VG Stuttgart, 19.10.2021 - 2 K 6310/19 (https://dejure.org/2021,47937)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 19.10.2021 - 2 K 6310/19 (https://dejure.org/2021,47937)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 19. Oktober 2021 - 2 K 6310/19 (https://dejure.org/2021,47937)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    Anforderungen an die Bezeichnung eines Bauvorhabens in der Angrenzerbenachrichtigung; Recht auf Beachtung der Abstandsfläche auch bei Hinnahme von durch Grundstücksteilung entstandenen Abstandsflächenverstößen in der Vergangenheit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abstandsflächen; Angrenzerbenachrichtigung; Dachterrasse; Gebäudeabschlusswand; Nachbarschutz; Präklusion; Treu und Glauben

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (19)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.02.2010 - 7 B 1840/09

    Anspruch auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine Baugenehmigung für

    Auszug aus VG Stuttgart, 19.10.2021 - 2 K 6310/19
    (OVG NRW, Beschl. v. 12.02.2010 - 7 B 1840/09 - juris Rn. 8; VG Gelsenkirchen, Urt. v. 09.10.2020 - 6 K 2506/19 - juris Rn. 39 f.).

    Das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis, welches den Nachbarn zu "treuem" - d.h. fairem - Verhalten verpflichtet, ist in diesen Fällen in einer Abwehrmaßnahmen nach wie vor zulassenden Weise nur dann gestört, wenn die Verletzung nachbarschützender Abstandsregelungen durch das angegriffene Vorhaben nicht vergleichbar ist, sondern schwerer wiegt als die Inanspruchnahme des Bauwiches durch den sich wehrenden Nachbarn (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.11.2002 - 3 S 882/02 - juris Rn. 25 m.w.N.; OVG NRW, Beschl. v. 12.02.2010 - 7 B 1840/09 - juris Rn. 12).

    Es ist danach zu fragen, ob sich die Baumaßnahme hierauf intensiver auswirkt als die bestehende Nutzung durch den Nachbarn (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 12.02.2010 - 7 B 1840/09 - juris Rn. 14).

  • VGH Baden-Württemberg, 20.09.2016 - 11 S 2070/14

    Zulässigkeit einer bedingten Anschlussberufung während eines anhängigen

    Auszug aus VG Stuttgart, 19.10.2021 - 2 K 6310/19
    Mit der Landesbauordnung 2010 wurde die Unterscheidung zwischen nachbarschützendem und nicht nachbarschützendem Teil der Abstandsflächen aufgegeben, sodass die Abstandsflächentiefen in vollem Umfang nachbarschützend sind (vgl. nur VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.09.2016 - 11 S 2070/14 - juris Rn.39; Urt. v. 24.03.2014 - 8 S 1938/12 - juris).

    Ob es sich bei einer Dachterrasse überhaupt um einen von dieser Vorschrift erfassten Vorbau handelt (verneinend: VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.09.2016 - 11 S 2070/14 - juris Rn. 50), kann daher dahinstehen.

  • VGH Baden-Württemberg, 18.11.2002 - 3 S 882/02

    Treuwidrige Abstandsflächenbemängelung bei gegenseitiger Unterschreitung

    Auszug aus VG Stuttgart, 19.10.2021 - 2 K 6310/19
    Der Vorwurf treuwidrigen Verhaltens entfällt nicht dadurch, dass das Gebäude des sich wehrenden Nachbarn in Einklang mit dem damals geltenden Baurecht errichtet worden ist; maßgeblich ist allein, dass er mit seinem Gebäude den (jetzt) erforderlichen Grenzabstand nicht einhält (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.11.2002 - 3 S 882/02 - juris Rn. 25 m.w.N.; a.A OVG NRW, Urt. v. 24.04.2001 - 10 A 1402/98 - juris Rn. 11).

    Das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis, welches den Nachbarn zu "treuem" - d.h. fairem - Verhalten verpflichtet, ist in diesen Fällen in einer Abwehrmaßnahmen nach wie vor zulassenden Weise nur dann gestört, wenn die Verletzung nachbarschützender Abstandsregelungen durch das angegriffene Vorhaben nicht vergleichbar ist, sondern schwerer wiegt als die Inanspruchnahme des Bauwiches durch den sich wehrenden Nachbarn (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.11.2002 - 3 S 882/02 - juris Rn. 25 m.w.N.; OVG NRW, Beschl. v. 12.02.2010 - 7 B 1840/09 - juris Rn. 12).

  • VGH Baden-Württemberg, 20.09.2001 - 3 S 781/01

    Angrenzerbenachrichtigung über Bauvoranfrage - Bestimmtheit

    Auszug aus VG Stuttgart, 19.10.2021 - 2 K 6310/19
    Deshalb muss das Vorhaben in der Angrenzerbenachrichtigung so eindeutig bezeichnet werden, dass davon eine Anstoßwirkung auf den Angrenzer ausgeht (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.09.2001 - 3 S 781/01 - juris Rn. 26 f. m.w.N.; Beschl. v. 06.02.2020 - 8 S 2204/19 - juris Rn. 29).

    Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass dies den Bauvorlagen hätte entnommen werden können; denn die Angrenzerbenachrichtigung dient gerade dazu, den Angrenzer so hinreichend von dem Vorhaben zu unterrichten, dass dieser entscheiden kann, ob er eine Einsicht in die Bauvorlagen für notwendig erachtet (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.09.2001 - 3 S 781/01 - juris Rn. 28).

  • VG Berlin, 18.12.2018 - 19 K 224.16

    Nachbarklage gegen Baugenehmigung

    Auszug aus VG Stuttgart, 19.10.2021 - 2 K 6310/19
    Eine Rechtsausübung kann unzulässig sein, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten eines Beteiligten mit dessen späterer Handlungsweise sachlich unvereinbar ist und die Interessen des davon betroffenen Beteiligten im Hinblick hierauf vorrangig schutzwürdig erscheinen (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.10.2014 - 5 C 26.13 - juris Rn. 14; VG Berlin, Urt. v. 18.12.2018 - 19 K 224.16 - juris Rn. 84 ff.).

    Die Beklagte hat in der Vergangenheit davon abgesehen, ordnungsrechtliche Konsequenzen aus dieser ihr schon seit Langem bekannten Situation zu ziehen (vgl. VG Berlin, Urt. v. 18.12.2018 - 19 K 224.16 - juris Rn. 69 zur Situation nach Grundstücksteilung).

  • VGH Baden-Württemberg, 20.07.2016 - 4 S 1163/14

    Prognose zur Feststellung einer Dienstunfähigkeit bei langfristig bescheinigter

    Auszug aus VG Stuttgart, 19.10.2021 - 2 K 6310/19
    Sie hätte bei vernünftiger Betrachtung nicht annehmen müssen, dass sie ihre Rechte gegenüber der Beklagten selbst ausreichend wahrnehmen kann (vgl. zum Maßstab BVerwG, Beschl. v. 21.08.2018 - 2 A 6.15 - juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.07.2016 - 4 S 1163/14 - juris Rn. 57).
  • BVerwG, 21.08.2018 - 2 A 6.15

    Ausdehnung des Disziplinarverfahrens; Bundesnachrichtendienst;

    Auszug aus VG Stuttgart, 19.10.2021 - 2 K 6310/19
    Sie hätte bei vernünftiger Betrachtung nicht annehmen müssen, dass sie ihre Rechte gegenüber der Beklagten selbst ausreichend wahrnehmen kann (vgl. zum Maßstab BVerwG, Beschl. v. 21.08.2018 - 2 A 6.15 - juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.07.2016 - 4 S 1163/14 - juris Rn. 57).
  • VGH Baden-Württemberg, 20.01.2011 - 8 S 2567/10

    Auferlegung von Kosten eines Beigeladenen

    Auszug aus VG Stuttgart, 19.10.2021 - 2 K 6310/19
    Ausgenommen von der Kostentragung durch die Beklagte sind die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst zu tragen hat, da er keinen Antrag gestellt hat (vgl. § 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 VwGO und dazu VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.01.2011 - 8 S 2567/10 - VBlBW 2011, 279).
  • VGH Baden-Württemberg, 24.03.2014 - 8 S 1938/12

    Rückbauverpflichtung wegen eines Verstoßes gegen Abstandsflächen

    Auszug aus VG Stuttgart, 19.10.2021 - 2 K 6310/19
    Mit der Landesbauordnung 2010 wurde die Unterscheidung zwischen nachbarschützendem und nicht nachbarschützendem Teil der Abstandsflächen aufgegeben, sodass die Abstandsflächentiefen in vollem Umfang nachbarschützend sind (vgl. nur VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.09.2016 - 11 S 2070/14 - juris Rn.39; Urt. v. 24.03.2014 - 8 S 1938/12 - juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 06.02.2020 - 8 S 2204/19

    Nachbarwiderspruch gegen Baugenehmigung; Jahresfrist

    Auszug aus VG Stuttgart, 19.10.2021 - 2 K 6310/19
    Deshalb muss das Vorhaben in der Angrenzerbenachrichtigung so eindeutig bezeichnet werden, dass davon eine Anstoßwirkung auf den Angrenzer ausgeht (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.09.2001 - 3 S 781/01 - juris Rn. 26 f. m.w.N.; Beschl. v. 06.02.2020 - 8 S 2204/19 - juris Rn. 29).
  • VGH Baden-Württemberg, 17.03.2015 - 8 S 2470/14

    Unbeabsichtigte Härte bei Einschränkungen der baulichen Nutzung durch

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.04.2001 - 10 A 1402/98

    Steht ein eigener Abstandflächenverstoß einer Nachbarklage entgegen?

  • VGH Baden-Württemberg, 10.10.2019 - 8 S 2132/19

    Hinreichende Benachrichtigung des Nachbarn von einem Bauvorhaben; Ausnahmen von

  • BVerwG, 09.10.2014 - 5 C 26.13

    Aufwendungen; Begriff der Aufwendungen; Aufwendungsbegriff;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.08.2010 - 10 N 17.07

    Nachbarklage; Baugenehmigung für grenzständigen Anbau; Zumauern von Fenstern;

  • VGH Baden-Württemberg, 20.06.2018 - 9 S 652/16

    Tatbestandswirkung der Genehmigung zum Betrieb einer Privatschule

  • BVerwG, 18.12.2014 - 8 B 48.14

    Untersagung der Vermittlung von Sportwetten an einen privaten Wettanbieter mit

  • BVerwG, 16.07.2018 - 4 B 65.17

    Verbot widersprüchlichen Verhaltens bei vorheriger Zustimmung des

  • VG Gelsenkirchen, 09.10.2020 - 6 K 2506/19

    Nachbarklage Abstandsfläche Anbausicherung grenzständig Grenzmauer Wintergarten

  • VG Sigmaringen, 29.11.2023 - 5 K 2721/22

    Terrasse in der Abstandsfläche; Gebäudeteil

    Insoweit unterscheidet sich die hier zu beurteilende Fallgestaltung auch von der in der Rechtsprechung intensiv diskutierten Frage, wie eine (Dach-)Terrasse etwa auf einer Grenzgarage abstandsflächenrechtlich zu behandeln ist (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.07.1998 - 8 S 1306/98 -, NVwZ-RR 1999, 428; Urteil vom 20.09.2016 - 11 S 2070/14 -, VBlBW 2017, 284; VG Stuttgart, Urteil vom 19.10.2021 - 2 K 6310/19 -, juris).
  • VG Karlsruhe, 22.03.2023 - 2 K 478/23

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Vollziehung einer Baugenehmigung für ein

    Vielmehr entfaltete die Nachbarbeteiligung gerade die von § 55 Abs. 1 LBO bezweckte Anstoßwirkung (vgl. hierzu VG Karlsruhe, Urt. v. 25.03.2015 - 5 K 1871/13 -, juris Rn. 50; VG Stuttgart, Urt. v. 19.10.2019 - 2 K 6310/19 -, juris Rn. 27), da sich die Antragsteller zu dem Vorhaben geäußert haben.
  • VG Gelsenkirchen, 11.03.2022 - 5 L 66/22

    Nachbareilantrag; Rücksichtnahmegebot; Doppelhaus; Abstandflächenverstoß -

    vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. August 2010 - OVG 10 N 17.07 -, Rn. 13, juris; VG Stuttgart, Urteil vom 19. Oktober 2021 - 2 K 6310/19 -, Rn. 37, juris.
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